Denken Sie beim Begriff Datenschutz auch in erster Linie an den Schutz von Kontaktdaten oder Kontodaten? Da liegen Sie natürlich richtig! Allgemein bezieht sich Datenschutz auf alle personenbezogenen Daten. Aber wie verhält es sich dabei mit Filmaufnahmen oder Fotografien? Auch Abbildungen oder Aufnahmen, die Personen erkennbar zeigen, fallen unter die Regelungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung. In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen Einblick in die Thematik des Datenschutzes bei Film und Foroaufnahmen.
Datenschutz beim Fotografieren oder Filmen anderer Personen
Die Abbildung einer Person auf einer Fotografie oder bei einer Filmproduktion zählt ebenso wie Telefonnummer und Adresse zu personenbezogenen Daten. Möchten Sie dieses Foto oder Video speichern und weiterverwenden, so gelten auch hier die Bestimmungen der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung). Natürlich ist es gestattet, andere Personen abzubilden, auch wenn sie diese nicht explizit um Erlaubnis gefragt haben. Dies kann beispielsweise bei Urlaubsfotos oder -Videos der Fall sein, also bei Aufnahmen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch gedacht sind. Sobald es aber um Verbreitung und öffentliche Schaustellung, etwa in sozialen Medien, geht, müssen Sie laut Art.6 DSGVO eine Einwilligung der abgebildeten Person, also eine Rechtefreigabe, einholen.
Sowohl Fotos als auch Filme enthalten teilweise sogenannte Metadaten: Uhrzeit, Datum, gegebenenfalls sogar den Ort der Aufnahme. Sie erlauben demnach deutlich mehr Rückschlüsse auf die Person und werden deshalb als personenbezogene Daten behandelt. Bei einem Verstoß gegen den Datenschutz beim Fotografieren kann es nach Art.83 DSGVO zu erheblichen Geldstrafen oder sogar zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr kommen. Ausschließlich im redaktionellen Kontext gibt es Ausnahmen, diese werden auch als Medienprivileg bezeichnet. Beiträge in Presse und Rundfunk sowie journalistische Recherchen sind von diesem Bereich des Datenschutzrechts ausgenommen.
Was genau bedeutet das nun für Foto- und Filmaufnahmen?
Es gibt Situationen, in denen weder eine Einwilligung noch ein Vertrag praktikabel ist. Man denke an öffentliche Veranstaltungen oder Messen. Hier ist es schlichtweg unmöglich, vor dem Filmen oder Fotografieren jede einzelne Person anzusprechen und um Erlaubnis zu bitten. In diesem Fall ist eine Interessensabwägung erforderlich. Menschenmengen auf einer Veranstaltung zu fotografieren oder zu filmen, ist für gewöhnlich nach § 23 KUG zulässig, sofern man nicht an bestimmte Personen heranzoomt oder diese in privaten Situationen zeigt. Die Verwendung von einzelnen Personenbildern auf Veranstaltungen wurde auch vom OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom Mai 2016 (Az:16 U 251/15) untersagt. Grundsätzlich bewegen Sie sich auf der sicheren Seite, wenn Sie, sofern möglich, die Erlaubnis der Personen einholen, die auf Ihren Fotos oder Videos zu sehen sind.
Natürlich bedeutet dies einen Mehraufwand, der Sie aber mit Sicherheit vor Strafe schützt. Auch wenn in bestimmten Situationen keine Einwilligung erforderlich ist, gelten trotzdem die Informationspflichten, d.h. Sie müssen die betroffenen Personen unter anderem über den Zweck der Datenverarbeitung und ihre Rechte informieren. Bei selbst durchgeführten Veranstaltungen können Sie eine Rechtefreigabe aller Teilnehmer bereits bei der Anmeldung oder durch Aushänge vor Ort erwirken.
Bilder und Filmaufnahmen von Minderjährigen:
Bilder oder gar Filmaufnahmen von Kindern und Jugendlichen bedürfen der besonderen Sorgfalt. Hier ist vorab zuerst das Einverständnis der Eltern in schriftlicher Form einzuholen. Auch sind hier die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetz /JArbSchG) zu berücksichtigen. Besonders bei Filmaufnahmen sind die gesetzlichen Regeln nach §8 JArbSchG zur Regelung der maximalen erlaubten Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen einzuhalten. Diese sollten Sie sich von den Eltern schriftlich bestätigen lassen.
Das sollten Sie bei Foto und Filmaufnahmen beachten:
1: Holen Sie, wenn möglich, immer eine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen ein. Eine entrichtete finanzielle Entlohnung oder Bilder auf TFP Basis gelten ebenfalls als Einwilligung.
2: Achten Sie besonders bei Kindern und Jugendlichen auf die gesetzlichen Bestimmungen nach JArbSchG.
3: Sie benötigen keine Einwilligung, wenn die Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen oder Sie große Menschenmengen fotografieren oder filmen. Trotzdem sollten Sie den Wunsch (wenn möglich) respektieren wenn Personen trotzdem nicht gefilmt oder fotografiert werden möchten.
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Datenschutz ist uns als professionelle Filmproduktion sehr wichtig. Daher befinden sich in unserem Team von der IHK Koblenz zertifizierte Datenschutzbeauftrage die Ihnen als Kunde die Rechtssicherheit garantieren und Sie bereits bei der Vorproduktion über alle Aspekte Ihres Filmprojektes beraten können.
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